Allgemeine Verkaufsbedingungen der W. Schildmeyer GmbH & Co. KG (Stand 01/2013)
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir von abweichenden Bedingungen des Auftraggebers Kenntnis haben und gleichwohl die Lieferung vorbehaltlos ausführen. - Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschälte mit dem Auftraggeber.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder der Auftraggeber von uns Lieferschein oder Rechnung erhalten hat.
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk” ausschließlich der Versendungs- und Verpackungskosten. Soweit wir diese Kosten verauslagen, ist der Auftraggeber gegen Berechnung zur Erstattung verpflichtet.
- Die Preise sind kalkuliert aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe geltenden Löhne, Materialpreise, Kosten, Steuern und Abgaben. liegen zwischen dem Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit mehr als 4 Monate, sind wir bei Änderung dieser Faktoren berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am log der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
fordern, unbeschadet des Rechts, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. - Gerät der Auftraggeber, dem Zahlungsziele oder Teilzahlungen zugestanden sind, mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so werden unsere gesamten Restforderungen sofort fällig.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Abnahmepflicht
- Der Beginn der von uns angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
- Bei Fälligkeit der von uns zu erbringenden Leistung beträgt die uns zu setzende angemessene Frist zur Leistung mindestens einen Monat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Nacherfüllung kann von uns nur verlangt werden, wenn wir uns länger als einen Monat mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug befinden.
- Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Entgeltanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, es sei denn, der Auftraggeber zahlt den Kaufpreis oder leistet für diesen Sicherheit. § 321 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
- Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
V. Haltungsbeschränkung
Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten halten wir begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen halten wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit ein Schadensrisiko üblicherweise durch eine Haftpflicht- oder Produkthaltpflichtversicherung abzudecken ist, und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
VI. Mängelhaftung
- Bei Sachmängeln halten wir nicht für Folgeschäden, die daraus herrühren, dass die Kaufsache erst nach erfolgreicher Nacherfüllung mangelfrei ist.
- Die uns zu setzende angemessene Frist zur Nacherlüllung beträgt mindestens ein Monat. Im Falle der Nacherfüllung haben wir die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Lieferung einer mangellreien Sache. Bei unerheblichen Sachmängeln sind wir nicht zur Nacherfüllung verpflichtet.
- Bei unerheblichen Mängeln kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten. Sein Recht zur Minderung bleibt jedoch unberührt.
- Schadensersatzansprüche können nur unter der Voraussetzung der Ziffer 5. (Haltungsbeschränkung) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend gemacht werden. Diese Haltungsbeschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
- Die Ansprüche des Auftraggebers aus der Lieferung einer mangelhaften Sache verjähren in 24 Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Etwaige
Garantieansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Sache. In den Fällen der Arglist und des Vorsatzes bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. - Veräußert der Auftraggeber den Kaufgegenstand im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiter oder steht bei einer Veräußerung am Ende der
Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so bleiben die Rechte des Auftraggebers aus der Lieferung einer mangelhaften Sache auf Nachlieferung, Rücktritt und Minderung nach Maßgabe des § 478 BGB sowie der Anspruch auf Verwendungsersatz gern. § 478 Abs. 2 BGB in Abweichung von den vorstehenden Regelungen unberührt. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt § 479 BGB.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrent-verhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Auftraggeber vor.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen,
dass der Auftraggeber uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Die Rechtsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach den Gesetzen
der Bundesrepublik Deutschland.